Im § 4 der PflAPrV werden die Aufgaben und die Voraussetzungen für Praxisanleitende geregelt. Hiernach stellen die Pflegeeinrichtungen die praktische Ausbildung sicher. Die Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten bzw. bei der Festlegung von Lernzielen für die Pflegeschüler:innen zu kooperieren und bei Prüfungen mitzuwirken.
Seit dem 1. Januar 2020 muss diese 300-stündige Weiterbildung absolviert werden, um als Praxisanleiter:in agieren zu können. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.
Qualifikationen von Anleiter:innen in der Pflege
- Entwicklungspsychologie des Jugend- und Erwachsenenalters
- Lernpsychologie, selbstgesteuertes Lernen
- Motivationspsychologie, Umgang mit Lernschwierigkeiten
- Didaktik und Methodik, Planung und Gestaltung von Anleitungsprozessen
- Berufliche Sozialisation
- Schlüsselqualifikationen und Handlungskompetenz
- Lernbegleitung und Beratung, Analyse von Lernzielen
- Rollenkompetenz, Selbstbild, Zeitmanagement
- Kommunikation und Gesprächsführung
- Anleitung in besonderen Situationen
- Beurteilungssysteme und Prüfungen: Planung,
- Durchführung, Verfahren, Leistungs-messung
- Konfliktmanagement